Fa. MDC-ENTRÜMPELUNGEN
Inhaber:
Chasteler Marcel,
Herrengasse 2a,
2700 Wiener Neustadt
infolge MDC genannt
1. Beauftragung einer weiteren Firma
MDC kann eine weitere Firma zur Durchführung von Arbeiten heranziehen.
2. Zusätzliche Leistungen
MDC führt unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt einer ordentlichen Firma gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind Aufträge, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird.
3. Besenreines Hinterlassen des Arbeitsplatzes bei Entrümpelungen
Alle von MDC zu entrümpelnden Räume, Wohnungen und Örtlichkeiten werden besenrein hinterlassen. Hierzu zählen auch von den Mitarbeitern des MDC benutzten Wege, Treppenhäuser, Aufzüge etc. Es besteht jedoch keine Verpflichtung von Seiten des MDC zu Putz- und weiteren Reinigungsarbeiten.
4. Haftungsgrundsätze
MDC haftet ausschließlich für Schäden, die während seiner Arbeitstätigkeit, durch Verlust oder Beschädigung entstehen im Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung.
5. Haftungsausschluss
MDC ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Arbeitsfrist auf Umständen beruht, die MDC auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
6. Rechte Dritter
Bei Abholung von Transport- oder Entrümpelungsgut ist der Auftraggeber verpflichtet sicherzustellen, dass die Güter frei von Rechten Dritter sind. Eine Haftung der MDC für eine nicht Beachtung dieser Pflicht ist ausgeschlossen.
7. Eigentumsübernahme und Haftung bei Entsorgungstätigkeiten
Nach Auftragserteilung und Beginn der Entsorgungs- bzw. Entrümpelungsarbeiten gehen alle Gegenstände, Einrichtungen, Möbel und Inhalte innerhalb der beauftragten Wohnung oder Räume in das Eigentum von MDC über. Eine Nachforderung von Inventar oder Eigentum gegenüber dem MDC ist nicht möglich. Insbesondere haftet MDC nicht für den etwaigen Verlust von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden. Zudem wird ein Großteil der Gegenstände, die nicht weiter verwendet werden können, in der Müllverbrennungsanlage entsorgt und sind somit unwiederbringlich verloren.
8. Weitere Arbeiten bei Entrümpelungen
Die Mitarbeiter von MDC sind ohne vorherige Absprache zwischen den Vertragspartnern nicht verpflichtet Abrissarbeiten oder weitere handwerkliche Arbeiten durchzuführen.
9. Zahlungen / Fälligkeit des vereinbarten Entgelts / Anzahlung / Abschlag
Der Rechnungsbetrag ist, wenn nicht anders vereinbart, nach Beendigung der Arbeiten in Bar sofort fällig. MDC behält sich vor eine Anzahlung von bis zu 50% des Gesamtbetrages vor Beginn der Arbeiten zu berechnen. Insbesondere Gelder für Leistungen Dritter (Containerdienste, Deponien, Vermieter, Subunternehmer) behalten wir uns vor als Anzahlung zu berechnen. Bei mehrtägigen Projekten (Räumungen) ist MDC berechtigt gemäß dem Arbeitsfortschritt Abschlagszahlungen zu fordern. Diese sind sofort zur Zahlung in Bar fällig.
10. Schadensmeldungen
Der Vertragspartner als Geschädigter hat innerhalb von drei Werktagen offensichtliche Schäden bei MDC zu melden. Hierbei reicht MDC die einfache Schriftform (Brief / E-Mail). MDC wird sich daraufhin vor Ort begeben und den Schaden schriftlich aufnehmen. Dieser wird im Anschluss umgehend der Versicherung der MDC zur Vorlage gebracht. Verdeckte Schäden sind spätestens 14 Werktage nach den durchgeführten Arbeiten der MDC mitzuteilen. Auch hier genügt die einfache Schriftform.